Nachgelagerte Besteuerung

Die Beiträge, die der Altersvorsorge dienen, sind von der Einkommenssteuer absetzbar. D. h., der Sparer muss während der Ansparphase nur geringere Steuern zahlen. Die Besteuerung erfolgt erst in der Phase der Auszahlung – zumeist zu Beginn des Ruhestandes. Die Einführung der nachgelagerten Besteuerung erfolgt schrittweise, sodass auch aktuell ein gewisser Teil in der Ansparphase besteuert wird. Im Gegenzug sind einige Rentenzahlungen im Ruhestand steuerfrei.

Fachlich:

Im Jahr 2005 im Alterseinkünftegesetz geregelte Einkommenssteuerpflicht aller Renteneinkünfte. Im Gegenzug können die Aufwendungen zur Sicherung von Rentenanwartschaften als Sonderausgaben von der Einkommenssteuer abgesetzt werden. Zwischen 2005 und 2040 gilt eine Übergangsfrist, sodass eine schrittweise Umkehr des Systems hin zur steuerfreien Beitragszahlung und steuerpflichtigen Rentenzahlung erfolgt.

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